Bern (ots)
Zwei Publikationen von RTS über die Arbeitsbedingungen bei Radio Cité haben das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI im Rahmen ihrer heutigen öffentlichen Beratungen fest. Als programmrechtskonform erachtete sie dagegen einen kritischen «Kassensturz»-Beitrag von Fernsehen SRF und die «Verkehrsinformationen» von Radio SRF.
Die Mitglieder der UBI berieten heute in Bern über mehrere Beschwerden, die sich gegen Radiosendungen von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und Radio Télévision Suisse (RTS), einen Fernsehbeitrag von SRF sowie einen Online-Artikel von RTS richteten.
RTS berichtete am 31. Mai 2022 im Rahmen eines Radiobeitrags und eines Online-Artikels über die Arbeitsbedingungen bei Radio Cité, dem konzessionierten Genfer Lokalradio. Darin ging es namentlich um gravierende Vorwürfe von Mitarbeitenden, die Untersuchungen beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat und beim Bundesamt für Kommunikation auslösten. In der Beratung stand die Frage im Zentrum, ob das Radio bzw. die Direktorin mit allen Vorwürfen konfrontiert worden seien und deren Standpunkt angemessen zum Ausdruck kam. Nach einer kontroversen Debatte befand eine Mehrheit der Kommission, dass dies nicht der Fall war und die Redaktion dabei journalistische Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies verunmöglichte den Zuhörenden bzw. der Leserschaft, sich eine eigene Meinung zu den thematisierten Vorwürfen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden. Die UBI hat die Beschwerden jeweils mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen (b. 941).
Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 20. September 2022 einen kritischen Beitrag zur Bewerbung eines Angebots des Telekomunternehmens Sunrise aus. Es berief sich dabei namentlich auf eine Stellungnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Das Unternehmen erhob gegen den Beitrag Beschwerde und macht geltend, eine wesentliche Information zum thematisierten Angebot sei nicht erwähnt worden. In der Beratung kam die UBI aber mit knapper Mehrheit zum Schluss, dass es für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums nicht notwendig gewesen ist, mehr Informationen zum Angebot zu vermitteln. Die Sichtweise von Sunrise ist angemessen zum Ausdruck gekommen. Mit vier zu drei Stimmen befand die UBI, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat und wies die Beschwerde entsprechend ab (b. 935).
Regelmässig sendet Radio SRF im ersten und dritten Programm (SRF 1 und 3) «Verkehrsinformationen». In einer dagegen gerichteten Popularbeschwerde wurde gerügt, diese Sendungen beträfen fast ausschliesslich den Strassenverkehr und dabei insbesondere Staumeldungen. Diese einseitige Fokussierung auf den Strassenverkehr stelle eine unausgewogene Berichterstattung über den Verkehr dar und diskriminiere den grossen Teil des umwelt- und klimabewussten Publikums. In der Beratung wiesen die Mitglieder auf das besondere Format der Verkehrsmeldungen hin, welches primär einen häufig genutzten Service für Autofahrende darstellt. Daraus kann trotz der regelmässigen Ausstrahlung entsprechender Meldungen keine Einseitigkeit oder Unausgewogenheit in der Verkehrsberichterstattung abgeleitet werden. Radio SRF orientiert in Informationssendungen zudem vertieft über die verschiedenen Aspekte des Verkehrs und seine Auswirkungen. Die UBI kam insgesamt zum Schluss, dass weder eine Verletzung des Vielfaltsgebots noch eine Diskriminierung vorliegt, und wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 940).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte inkl. Kommentarspalten) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
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