Immobiliengesellschaften könnten davon profitieren.
Berlin/Mainz [Maklerzentrale]. Private Käufer einer Immobilie müssen künftig nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten tragen. Am 12. Juni 2020 hat der Bundestag das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Für Kaufverträge, die während der Übergangsphase bis 23. Dezember 2020 geschlossen werden, muss in einigen Bundesländern die Maklerprovision bis zu knapp sieben Prozent des Kaufpreises noch vom Käufer übernommen werden.
In Zukunft sollen private Immobilienkäufer maximal die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Zuvor muss der Verkäufer einen Nachweis über die Zahlung seiner anteiligen Provision erbringen. Damit wird das Gesetz, das die Aufteilung der Maklerprovision regelt, bundesweit vereinheitlicht. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen übernehmen bisher die Käufer die Maklerprovision. Mit der neuen Regelung sollen private Käufer aufgrund der angespannten Marktlage für Wohnraum in den Ballungsgebieten entlastet werden. Bei Vermietungen von Wohnimmobilien gilt bereits seit 2015 bundesweit das Bestellerprinzip.
Handelt es sich um einen gewerblichen Käufer einer Immobilie, kann die Maklerprovision auch weiterhin in vollem Umfang dem Käufer auferlegt werden. Dies könnte Immobilienbesitzer dazu verleiten, bevorzugt an gewerbliche Käufer zu verkaufen, um sich den Pflichtanteil der Maklerprovision zu sparen, der beim Verkauf an einen privaten Käufer fällig wäre. Ob diese Regelung den Immobilien-Investmentgesellschaften, die insbesondere in Wohnimmobilien in den Ballungsgebieten investieren, in die Hände spielt, bleibt abzuwarten.
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