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Mordverfahren trotz Freispruch wiederaufnehmen: Niedersachsens Justizministerin für Überprüfung

von redaktion

(ots) – Mordverfahren trotz Freispruch wiederaufnehmen: Havliza für Überprüfung

Niedersachsens Justizministerin unterstützt Reformvorhaben der Groko – Bundesregierung prüft

Osnabrück. Niedersachsens Justizministerin Barbara Havliza (CDU) unterstützt das Vorhaben der Großen Koalition in Berlin, bei unverjährbaren Verbrechen wie Mord die Wiederaufnahme von Prozessen zuungunsten von Betroffenen zu ermöglichen. Sie sei dafür, das zu prüfen, teilte Havliza auf Anfrage der «Neuen Osnabrücker Zeitung» (NOZ) mit und ergänzte: «Zum Beispiel, wenn mit neuen wissenschaftlichen Methoden wie der DNA-Analyse jetzt der entscheidende Beweis erbracht werden kann.»

Bislang sind die Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Verfahren zuungunsten von Angeklagten nach einem rechtskräftigen Freispruch sehr eingeschränkt. Es müsste nach Strafprozessordnung beispielsweise ein Geständnis des Täters vorliegen, das es vorher nicht gegeben hat. Nachträglich zugeordnete DNA-Spuren reichen bislang nicht. Union und SPD haben eine entsprechende Reform im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Das Bundesjustizministerium teilte auf Anfrage der «NOZ» mit, es prüfe, wie sich das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen lasse.

Havliza betonte: «Ich meine: Wenn es um Mord geht, dann ist ein Freispruch trotz erwiesener Tat kein Zustand, den ein Rechtsstaat unbedingt ertragen können muss.» Die Juristin verwies dabei ausdrücklich auf Tötungsdelikte mit minderjährigen Opfern. «Ich denke vor allem an Eltern, die ihr Leben lang zusätzlich darunter leiden, dass der Mord an ihrem Kind nie gesühnt worden ist. Das ist kaum zu ertragen.»

Die Justizministerin verwies allerdings auf die «schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen, um die sich das Bundesjustizministerium kümmern muss». Das Berliner Ministerium betonte, in der Vergangenheit seien daher schon mehrfach entsprechende Reformvorhaben gescheitert. Zum einen sei im Grundgesetz das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung in einer Sache verankert. Zum anderen sei «eine rückwirkende Geltung […] aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich nicht möglich».

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